§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein träg den Namen „Förderverein der Grundschule Elversberg e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Spiesen-Elversberg, Ortsteil Elversberg.
- Der Verein ist beim Amtsgericht Neunkirchen eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Die Förderung und Pflege der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern.
- Die Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen anderer Schulen.
- Die Unterstützung der Schule in ideeller und materieller Weise, z.B.
- finanzielle Unterstützung der Schule bei der Beschaffung zusätzlicher Lehrmittel und Ausstattungen, die vom Schulträger nicht bereitgestellt werden können,
- Zuschüsse zu Schulveranstaltungen und Lehrfahrten,
- Prämien bzw. Preise für geistige und sportliche Wettbewerbe,
- wirtschaftliche Hilfe an Schüler in sozialen Härtefällen,
- Unterstützung bei der Organisation von Schulfesten und anderen Schulveranstaltungen.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
- Für alle der Schule zur Verfügung gestellten Lehr- und Lernmittel und Ausstattungsgegenstände behält sich der Förderverein das Eigentumsrecht vor.
- Der Verein gibt aus gegebenem Anlass Vereinsmitteilungen heraus.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische volljährige Person als Freund und Förderer des Vereins erwerben.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Aufnahmeerklärung erworben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
- Die Mitglieder erkennen die Satzung und damit die Ziele des Vereins an. Bei Bedarf wird die Satzung ausgehändigt oder elektronisch zur Verfügung gestellt.
- Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr, sie endet nach Ablauf des Jahres nicht automatisch.
- Eine Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
Bereits entrichtete Beiträge werden nicht zurück erstattet. - Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 31. Juli des Jahres ist einzuhalten.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, wenn
- das Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat,
- das Mitglied mit dem Beitrag mindestens 6 Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von 4 Wochen seiner Beitragspflicht nachkommt.
- Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zustellung des Beschlusses das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich begründet und an den Vorstand gerichtet werden. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Die Kommunikation mit den Mitgliedern kann auf verschiedenen Kanälen stattfinden (Ranzenpost, Mail, Post, Messenger, Presse).
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es ist ein Mitgliederbeitrag in Form eines jährlich zu entrichtenden Geldbetrages zu leisten. Seine Mindesthöhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der genaue Betrag, den das Mitglied zahlt, wird auf dem Antragsformular erfasst. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
- Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin.
- Der Vorsitzende / die Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt unter den gleichen Formalitäten, die auch bei der ordentlichen Mitgliederversammlung maßgebend sind.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Wahl des Vorstandes, soweit die Zugehörigkeit hierzu nicht kraft Amtes erfolgt,
- die Wahl zweier Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen, die mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen haben,
- den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die Berichte des Kassenwartes / der Kassenwartin und der Rechnungsprüfer / der Rechnungsprüferinnen,
- die Entlastung des Vorstandes,
- Satzungsänderung,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die vorzeitige Abberufung eines oder sämtlicher Mitglieder des Vorstandes,
- den Einspruch im Ausschlussverfahren gegen Mitglieder,
- die Verwendung der aufgebrachten Mittel, soweit hierzu nicht der Vorstand befugt ist,
- die Auflösung des Vereins.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Bei Stimmengleichheit wird der zu verhandelnde Gegenstand auf die nächste Sitzung vertagt und erneut abgestimmt.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden / der Vorsitzenden,
- dem Schriftführer / der Schriftführerin,
- dem Kassenwart / der Kassenwartin,
- Beisitzer(n) / Beisitzerinnen,
- dem amtierenden Leiter / der amtierenden Leiterin der Schule und der jeweiligen / dem jeweiligen Schulelternsprecher / Schulelternsprecherin kraft Amtes. Sie können sich bei Vorstandssitzungen durch ihre Vertreter / ihre Vertreterin im Amt vertreten lassen.
- Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes nach Ziffer 1 a) - e) werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. - Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird jeweils vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens 8 Tage vorher einberufen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies fordern.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Dem Schriftführer / der Schriftführerin obliegt der laufende Schriftverkehr, die Protokollführung über Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
- Der Kassenwart / die Kassenwartin führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins buch. Zahlungsanweisungen über Beträge bis zu 250,00 € bedürfen der Zeichnung durch den Kassenwart und eines Mitglieds des Vorstands.
- Der Vorstand ist nur zu Verfügungen zu Lasten des Vereinsvermögens berechtigt, die im Einzelfall 3000,00 € Umfang nicht übersteigen. Über höhere Ausgaben und Aufwendungen bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden in angemessenem Rahmen aus der Vereinskasse vergütet.
- Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Mitglied des Vorstandes je allein vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand ist nur zu Verfügung zu Lasten des Vereinsvermögens berechtigt, die im Einzelfall 3000,-- € Umfang nicht übersteigen. Über höhere Ausgaben und Aufwendungen bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes mit Wirkung gegen Dritte gilt nur im Innenverhältnis. Sie ist nach außen nicht beschränkt.
§ 10 Satzungsänderung
Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung unter Beachtung des § 8 Ziffer 5 mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Eine Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 12 Datenschutz
Die erhobenen Daten werden entsprechend der gültigen Bestimmung der Datenschutz – Grundverordnung verarbeitet.
Geänderte Fassung
Spiesen-Elversberg, den 20. Juni 2018